Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1.   Geltungsbereich / Vertragsabschluss

(1)   Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen sind nur für die Anwendung im gewerblichen Verkehr anwendbar. Sie gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse der Industrielack AG (CHE-102.608.354; nachfolgend «ILAG»).

(2)   Sie gelten, sobald sie Bestandteil des Vertrages mit dem Kunden geworden sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Liefer- und Zahlungsbedingungen ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet werden aber auch dann, wenn die ILAG auf die Liefer- und Zahlungsbedingungen verweist, sei es durch Bei- lage zu oder Abdruck auf Offerten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen oder sei es durch Bekanntgabe des Links auf folgender Website (https://www.ilag.ch/de/allgemeine-liefer-und-zahlungsbedingungen.html).

(3)  Widersprechen individuelle schriftliche Vereinbarungen im Einzelfall diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen, so gehen die individuellen schriftlichen Vereinbarungen vor. Widersprechen die vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden, so gehen die vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen den Einkaufsbedingungen des Kun- den vor. Abweichende Bestimmungen in den Einkaufsbedingungen des Kun- den oder Dritten sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail durch eine vertretungsberechtigte Person der ILAG angenommen wird. Stillschweigen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung zu dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4)  Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Bedingungen müssen schriftlich vereinbart werden.

(5)  Angebote der ILAG sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Der Vertrag kommt mit Eingang der vom Kunden unter- zeichneten Auftragsbestätigung bei der ILAG zustande, spätestens aber mit Annahme der Ware durch den Kunden. Diesfalls gelten die gegenüber dem Kunden mitgeteilten Konditionen.


2.   Kaufpreis

(1)   Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk (Incoterms 2020) zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Kaufpreis ist ausschliesslich in der vereinbarten Währung zu leisten. Verpackungs-, Trans- port-, Versicherungs- und andere Nebenkosten sind nicht im Preis inbegriffen und werden separat verrechnet. Allfällige Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben im Zusammenhang mit der Lieferung trägt der Kunde.

(2)   Für die Berechnung des Kaufpreises sind die von der ILAG ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen massgebend, wenn der Kunde nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Kalendertagen nach Empfang der Ware widerspricht.

(3)   Die ILAG kann während der Vertragslaufzeit ihre Preise ermässigen oder erhöhen. Macht sie von ihrem Änderungsrecht Gebrauch, kommen für die noch abzunehmenden Mengen die veränderten Preise zur Anwendung. Im Fall der Erhöhung der Preise ist der Kunde jedoch berechtigt innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Vor Erhalt der Rücktrittserklärung erbrachte Lieferungen werden vom Rücktritt nicht erfasst.


3.   Anwendungstechnische Auskünfte

Soweit die ILAG oder deren Hilfspersonen Auskünfte erteilt, geschieht dies nach bestem Wissen sowie gestützt auf den Erfahrungen der ILAG bzw. deren Hilfspersonen. Erteilte Auskünfte haben lediglich informativen Charakter. Für die Richtigkeit der Auskünfte wird keine Gewähr abgegeben. Die Auskünfte über spezifische Eignung und Anwendung der gelieferten Ware befreien den Kunden nicht von den notwendigen eigenen Prüfungen und Versuchen. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die der Kunde nicht von der ILAG bezogen hat oder der Kunde Veränderungen an den gelieferten Produkten vornimmt.


4.   Lieferung

(1)   Der Kunde hat die Ware zum vereinbarten Liefertermin oder, falls ein Liefertermin nicht fest vereinbart wurde, unverzüglich nach Mitteilung der Bereitstellung am vereinbarten Erfüllungsort abzuholen. Kommt der Kunde mit der Annahme der Ware in Verzug, ist die ILAG berechtigt, nach eigener Wahl und auf Kosten des Kunden die Ware zu versenden, zu lagern (sofern nicht anders möglich, notfalls auch im Freien) oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hält die ILAG schadlos.

(2)   Bei Verzug des Kunden haftet die ILAG nicht für den zufälligen Untergang, den Verlust oder eine Beschädigung der Ware. Im Fall der Lagerung der Ware gilt die Lieferung im Zeitpunkt der Lagerung als erbracht, und die ILAG ist berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen. Lagerrisiken gehen zu Lasten des Kunden. Versendet ILAG die Ware bei Verzug des Kunden gemäss diesem Absatz an diesen, so gilt die Lieferung als im Zeitpunkt der Mitteilung der Bereitstellung am vereinbarten Erfüllungsort als erbracht.

(3)  Sofern abweichend von Abs. 1 vereinbart ist, dass die ILAG zur Versendung der Ware verpflichtet ist, erfolgen der Transport auf Kosten des Kunden und die Wahl der Transportmittel sowie des Transportweges mangels beson- derer Weisung nach Ermessen der ILAG. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware von der ILAG dem Frachtführer über- geben wird.

(4)   Angaben über Lieferfristen sind stets unverbindlich. Feste Liefertermine be- dürfen einer separaten schriftlichen Vereinbarung. Verbindliche Lieferfristen beginnen mit dem Erhalt der vom Kunden unterzeichneten Auftragsbestätigung zu laufen. Teillieferungen sind zulässig.

(5)   Erhebliche, unvorhersehbare sowie durch die ILAG nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten der ILAG sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Mangellagen (insbesondere Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel), Streiks, Aus- sperrungen, Verkehrsstörungen, behördlichen Lenkungsmassnahmen, behördliche Vorgaben und Fälle höherer Gewalt (insbesondere Krieg, Epidemien, Pandemien etc.) bei der ILAG und/oder deren Lieferanten verschieben den Liefertermin um die Dauer des Leistungshindernisses. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden durch die ILAG dem Kunden zeitnah mitgeteilt. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen zwei Monate verzögert, sind sowohl der Kunde als auch die ILAG unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

(6)   Bei einer durch die ILAG verschuldeten Nichteinhaltung von für verbindlich erklärten Lieferterminen, kann der Kunde nach zweimaliger Ansetzung einer angemessenen Nachfrist (jedoch mindestens 10 Kalendertagen) hinsichtlich des bis zum Ende der zweiten Nachfrist nicht erfüllten Teiles des Vertrages zurücktreten. Schadenersatzansprüche zufolge Lieferverzuges sind in jedem Fall ausgeschlossen.

(7)   Eine Über- oder Unterlieferung bis zu 10% der bestellten Ware ist zulässig. Darüber liegende Mehrlieferungen sowie Minderlieferungen sind mit dem Kun- den abzusprechen.


5.   Zahlungsbedingungen

(1)   Der Rechnungsbetrag ist gemäss der auf der Rechnung festgehaltenen Zahlungskondition zu bezahlen. Falls die Rechnung keine Zahlungskonditionen enthält, sind Rechnungen der ILAG innert 30 Kalendertage ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

(2)   Massgebend für die Skontoberechtigung ist das Rechnungsdatum sofern eine solche Option vereinbart wurde. Unzulässigerweise abgezogener Skonto wird nachverrechnet.

(3)   Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der Höhe von 5% möglich. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der ILAG unbenommen.

(4)   Fällt der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug oder liegen Umstände vor, die Zweifel an der Bonität des Kunden erwecken (Zahlungs- ausfälle, laufende Betreibungen, Konkursverfahren, Stundungsverfahren, Umstrukturierungen, Massenentlassungen, Unterbilanz, Streiks etc.), steht es der ILAG frei, wahlweise oder auch kumulativ sämtliche ausstehenden Leistungen sofort fällig zu stellen und weitere Leistungen zu sistieren bzw. nur noch auf Vorkasse zu erbringen. Alternativ steht der ILAG auch das Recht zum Rücktritt von allen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen und Geltendmachung des Ersatzes des aus dem Dahinfallen des Vertrages entstehenden Schadens zu (positives oder negatives Vertragsinteresse).

(5)   Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die uns entstehen- den Mahn- und Inkassospesen inkl. Anwalts- und Gerichtskosten zu ersetzen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschul- den, zu ersetzen.


6.   Abtretungs- und Verrechnungsverbot

(1)   Forderungen gegen die ILAG dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Verwaltungsrates der ILAG nicht abgetreten werden.

(2)   Eine Verrechnung von Ansprüchen der ILAG mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen.


7.   Eigentumsvorbehalt

(1)   Die ILAG behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus den laufenden Geschäftsverbindungen mit dem Kunden samt Zinsen, Mahnspesen, Betreibungs-, Gerichtskosten und dergleichen vor.

(2)   Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, der ILAG nicht gehörenden Sachen, kommt der ILAG somit Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zu. Der Kunde ist verpflichtet, die neue Sache für die ILAG sicher zu verwahren.

(3)   Der Kunde ist jedoch berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt.

(4)   Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen der ILAG Eigentums- rechte zustehen, tritt der Kunde im Umfang unseres Eigentumsanteils mit einer unterschriebenen Forderungsabtretung an den verkauften Waren zur Sicherung an die ILAG ab.

(5)   Auf erstes Verlangen der ILAG hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im (Mit-)Eigentum der ILAG stehenden Ware und über die an die ILAG abgetretenen Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

(6)   Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigungen zu versichern.

(7)   Die ILAG ist ausdrücklich berechtigt und ermächtigt, ohne weitere Mitwirkung des Kunden und auf dessen Kosten die allenfalls nötigen Massnahmen zu treffen, um den Eigentumsvorbehalt entstehen zu lassen, namentlich diesen im entsprechenden Register eintragen zu lassen. Sind Handlungen des Kunden für die gültige Eintragung notwendig, wird er diese auf erstes Zeichen hin und ohne Kostenfolge unverzüglich vornehmen.

(8)   Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Kunde auf erstes Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, kann die ILAG ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen und künftige Leistungen unter dem laufenden Vertragsverhältnis nur noch via Vorkasse erbringen.


8.   Prüfung bei Abnahme der Ware

(1)   Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach deren Empfang auf Mängel zu untersuchen.

(2)   Offene Mängel sind der ILAG unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Kalendertagen nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind der ILAG innerhalb von 5 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung zu rügen. Die Mängelrüge muss schriftlich und per Einschreiben erfolgen und hat Art und Ausmass des Mangels genau zu bezeichnen.


9.   Gewährleistung

(1)   Die ILAG leistet Gewähr für die sachgemässe Zusammensetzung der ge- lieferten Ware und ihre Eignung zum ausdrücklich zugesicherten Verwendungszweck. Die Gewährleistung wird auf den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs abgegeben. Jede weitergehende Gewährleistung ist wegbedungen, ins- besondere

  •  für den Fortbestand einer nach Erfahrung des Käufers vorhandene, von der ILAG jedoch nicht erkannten oder als nebensächlich betrachteten und deshalb nicht ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft der Ware;

  • für die Eignung der Verarbeitung der Ware auf bearbeitetem oder unbearbeitetem Untergrundmaterial, das dem in der Zusicherung genannten Untergrundmaterial bloss ähnlich oder verwandt ist;

  • für die Eignung zur Verwendung des Materials für einen der ILAG nicht bekannten oder von der ILAG nicht voraussehbaren Verwendungs- zweck;

(2)   Die Ansprüche auf Gewährleistung wegen Mängel der gelieferten Ware verjähren mit Ablauf von einem Jahr nach Lieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt.


10.  Nachbesserung, Preisminderung, Wandelung

(1) Mangelhafte Ware, die korrekt und rechtzeitig gerügt wurde, wird die ILAG nach eigener Wahl verbessern, austauschen oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen. Dies gilt auch bei mangelhaften Waren, die die ILAG verbessert oder ausgetauscht hat, jedoch wiederum mangelhaft sind.

(2) Eine Wandelung ist ausgeschlossen

(3) Die Kosten im Zusammenhang mit der Behebung von nachgewiesenen Gewährleistungsfällen, d.h. die Kosten für Warenersatz samt Fracht, gehen zu Lasten der ILAG.


11.   Ausschluss weiterer Haftung

(1)   Alle Fälle von Vertragsverletzungen der ILAG und deren Rechtsfolgen so- wie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen bzw. im Vertrag abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Ver- trag ausgeschlossen. Es bestehen weiter keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsverzögerungen oder -ausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren o- der unmittelbaren Schäden. Ebenfalls ausdrücklich wegbedingt ist die Haftung für Hilfspersonen der ILAG.

(2)   Die in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen enthaltenen Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht in Fällen von Vorsatz oder groben Fahrlässigkeit.


12.  Produkthaftung

(1)   Der Kunde verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die Darbietung und die Verwendung der Ware zum vorgesehenen Gebrauch nach den anwendbaren Gesetzesvorschriften zulässig ist.

(2)   Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel "Produkthaftung" gegen die ILAG richten, sind ausgeschlossen, soweit dies nach der anwendbaren Rechtsordnung zulässig ist. Es sei denn, der Regress- berechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der ILAG verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.


13.  Exportkontrolle

Die Erfüllung der Pflichten von ILAG gemäß dem jeweiligen Vertrag stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund anwendbarer Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen nach anwendbarem Recht entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren stellen keinen Verzug seitens ILAG dar. Etwaige Fristen und Lieferzeiten verlängern sich entsprechend. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, bzw. ist die von ILAG geschuldete Lieferung oder Leistungserbringung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Kaufgegenstände als nicht geschlossen. Der Kunde hat bei Weitergabe der von ILAG gelieferten oder erbrachten Kaufgegenstände an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten.


14.  Immaterialgüterrechte

Das von der ILAG im Rahmen der Leistungserbringung entwickelte und/oder erbrachte Know-how gehört stets der ILAG. Die Weitergabe des im Zusammenhang mit dem Auftrag erbrachten Know-how an Dritte, worunter auch nahestehende Gesellschaften des Kunden zu zählen sind, ist unzulässig. Der Kunde ist alleine dafür verantwortlich, dass seine Produkte und Leistungen, in welche die Produkte der ILAG eingearbeitet werden bzw. auf denen diese basieren, keinerlei Schutzrechte verletzen. Für den Fall einer Verletzung von Schutzrechten Dritter verpflichtet sich der Kunde, die Streitigkeit mit dem Dritten zu übernehmen und uns vollumfänglich schadlos zu halten.


15.  Vertraulichkeit

Der Kunde behalt alle kaufmännischen und technischen Informationen über die Geschäftstätigkeit der ILAG, von welcher er erfährt, streng vertraulich und legt sie Dritten nicht offen.


16.  Datenschutz

Sämtliche zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten des Käufern werden ausschließlich für die Erbringung und Abwicklung der Leistungen und Pflichten im Rahmen des Kaufs von Waren und Dienstleistungen aus dem Sortiment von ILAG erhoben und verarbeitet, jeweils im Einklang mit den gel- tenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der DSGVO und entsprechender nationaler Begleitgesetze. Details zur Datenerhebung und Verarbeitung und zum Schutz sind in der ILAG Datenschutzerklärung Datenschutz - Industrielack AG (ilag.ch) abrufbar.


17.  Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

(1)   Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist 8855 Wangen, Kanton Schwyz.

(2)   Als Gerichtstand wird 8855 Wangen, Kanton Schwyz vereinbart.

(3)   Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss von Völkerrecht (insbesondere Wiener Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980) und Kollisionsrecht.


18.  Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Liefer- und Zahlungsbedingungen ungültig sein, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien sind sich einig, dass anstelle einer ungültigen Bestimmung oder der Vertragslücke eine Regelung kommen soll, welche dem an nächsten steht, was sie gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.

Industrielack AG

Wangen, 2023

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